Vergleichswert, Ertragswert, Sachwert – Die zentralen Bewertungsverfahren

Die professionelle Immobilienbewertung stützt sich in Deutschland auf das Baugesetzbuch (BauGB), die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sowie den Anwendungshinweisen zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertA). Darin sind drei anerkannte Bewertungsverfahren definiert, die objektbezogen angewendet werden.

1. Vergleichswertverfahren (§§ 24–26 ImmoWertV)

Hier werden realisierte Kaufpreise vergleichbarer Immobilien herangezogen. Dieses Verfahren eignet sich, wenn ausreichend belastbare Marktdaten vorliegen – insbesondere bei:

  • Eigentumswohnungen
  • Einfamilienhäusern in homogenen Wohnlagen
  • unbebauten Grundstücken

Je höher die Vergleichbarkeit in Zustand, Lage, Größe und Ausstattung, desto präziser der Vergleichswert.

2. Ertragswertverfahren (§§ 27–34 ImmoWertV)

Dieses Verfahren findet Anwendung bei Objekten, die auf Erzielung von Erträgen ausgelegt sind. Der Wert basiert auf:

  • marktüblich erzielbaren Mieten
  • Bewirtschaftungskosten
  • Liegenschaftszinssätzen
  • Bodenwert und Restnutzungsdauer

Typische Bewertungsobjekte:
Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbeimmobilien.

3. Sachwertverfahren (§§ 35–39 ImmoWertV)

Bei individuell gestalteten oder eigengenutzten Immobilien wird der Wert über Herstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten hergeleitet, abzüglich Alterswertminderung.

Einsatzgebiet:

  • Einfamilienhäuser
  • Objekte, die vorrangig zur Eigennutzung dienen
  • Objekte ohne tragfähige Vergleichswerte oder Ertragssituation

Die Wahl des Verfahrens richtet sich stets nach dem Bewertungsziel, der Objektart und der Datenlage.

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